Promotion (Doktor)

Promotionsurkunde der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, 1887

Die Promotion (lateinisch promotio ‚Beförderung‘) ist die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors[1] in einem bestimmten Studienfach und in Form einer Promotionsurkunde. Sie gilt als Nachweis der Befähigung zu eigenständiger[2] und besonders vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung (Rigorosum,[3] Disputation oder Kolloquium). Das Promotionsrecht besitzen in Deutschland Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellte Hochschulen sowie forschungsstarke Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Baden-Württemberg, Bayern,[4] Hessen,[5] Nordrhein-Westfalen[6] und Sachsen-Anhalt.[7]

Personen, die eine Promotion anstreben und deren Absicht und Eignung von einer promotionsberechtigten Institution bestätigt wurde, werden als Doktoranden, Doktorandinnen, Promotions- oder Doktoratsstudenten oder -studierende, Promovenden, Promovierende, Dissertanten/-innen (Schweiz, Österreich), Doktorierende (Schweiz, Liechtenstein) oder englisch als PhD students bezeichnet.

Das zugehörige Verb promovieren (von lateinisch promovere ‚vorwärtsbringen‘) wird sowohl transitiv verwendet (Beispiel: „die Theologische Fakultät hat ihn im April 1999 zum Doktor promoviert“) als auch intransitiv (Beispiel: „ich habe in London promoviert“).[8] Der intransitive Gebrauch in der Bedeutung „(zum Doktor) aufsteigen“ kam – ohne sprachgeschichtliche Berechtigung – vor allem seit dem 16. Jahrhundert auf.[9]

Die früher übliche grundständige Promotion ist heute nicht mehr möglich; um zur Promotion zugelassen zu werden, muss ein erster Hochschulabschluss nachgewiesen werden. In der Regel ist dies der Master, der Magister, das Diplom oder das Staatsexamen. Lediglich in Medizin kann bereits vor Abschluss des Studiums mit einer Dissertation begonnen werden. Besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelorstudiums oder eines Diplomstudiums einer Fachhochschule können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Promotion zugelassen werden.[10] Eine Sonderform ist die Verleihung eines Ehrendoktors, die keine Promotion im wissenschaftlichen Sinne darstellt.

  1. Vgl. z. B. Österreichisches Bundesrecht: § 51 Abs. 2 Z 14 Universitätsgesetz 2002 i. d. g. F.
  2. Promovieren. In: fh-dortmund.de. Abgerufen am 9. Oktober 2024.
  3. Vgl. z. B. § 38 (2) Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005 oder Art. 64 (1) Bayerisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 23. Mai 2006 oder § 87 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002.
  4. Neue Ära: Promotionszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gehen an den Start. Abgerufen am 9. Februar 2024 (deutsch).
  5. Bundesweit einmaliges Promotionsrecht für Hochschulen für Angewandte Wissenschaften startet in Hessen. In: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst. 28. März 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. April 2021; abgerufen am 5. August 2020.
  6. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft verleiht dem Promotionskolleg der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen das Promotionsrecht, 2022
  7. Neue Verordnung in Kraft getreten: Promotionsrecht für forschungsstarke Hochschulen. In: HalleSpektrum.de - Onlinemagazin aus Halle (Saale). 14. Mai 2021, abgerufen am 7. August 2021.
  8. Verwendung von „promovieren“ und „habilitieren“. In: Duden. Abgerufen am 5. August 2020.
  9. Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. Hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 567.
  10. Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion in Deutschland. In: Hochschulkompass. Abgerufen am 4. August 2019.

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